Bedingungen
Lieferung:
Frei Haus innerhalb der Niederlande bei einem Kauf von 550,00 € Nettorechnungswert oder höher.
Kleine Bestellungen:
Bei Bestellungen unter 550,00 € netto werden 19,50 € Auftragsabwicklungskosten berechnet (inkl. Frachtkosten)
BEDINGUNGEN DER METALLUNION
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Koninklijke Metaalunie (Unternehmerorganisation für kleine und mittlere Unternehmen im Metallsektor), bezeichnet als METAL UNION CONDITIONS, eingereicht am 1. Januar 2014 im Register des Gerichts in Rotterdam. Ausgabe von Koninklijke Metaalunie, Postbus 2600, 3430 GA Nieuwegein, Niederlande
Artikel 1: Anwendbarkeit
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote eines Mitglieds von Koninklijke Metaalunie, für alle von ihm geschlossenen Vereinbarungen und für alle Vereinbarungen, die sich daraus ergeben können, sofern das Mitglied der Metaal Union ein Anbieter oder Lieferant ist.
1.2. Das Metaalunie-Mitglied, das diese Bedingungen verwendet, wird als Auftragnehmer bezeichnet. Die andere Partei wird als Kunde bzw. Auftraggeber bezeichnet.
1.3. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Inhalt des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Vertrages und diesen Bedingungen haben die Bestimmungen des Vertrages Vorrang.
1.4. Diese Bedingungen dürfen nur von Metaalunieleden verwendet werden.
Artikel 2: Angebote
2.1. Alle Angebote sind unverbindlich.
2.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten, Zeichnungen und dergleichen zur Verfügung stellt, kann der Auftragnehmer deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen und sein Angebot darauf stützen.
2.3. Die im Angebot angegebenen Preise basieren auf der Lieferung „ab Werk“, dem Standort des Auftragnehmers gemäß Incoterms 2010. Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und Verpackung.
2.4. Wenn der Kunde das Angebot des Auftragnehmers nicht annimmt, hat der Auftragnehmer das Recht, dem Kunden alle Kosten in Rechnung zu stellen, die ihm bei der Abgabe seines Angebots entstanden sind.
Artikel 3: Rechte an geistigem Eigentum
3.1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, behält sich der Auftragnehmer die Urheberrechte und alle gewerblichen Schutzrechte an den Angeboten, bereitgestellten Entwürfen, Bildern, Zeichnungen, (Test-) Modellen, Software und dergleichen vor.
3.2. Die Rechte an den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten bleiben Eigentum des Auftragnehmers, unabhängig davon, ob dem Auftraggeber Kosten für deren Herstellung in Rechnung gestellt wurden. Diese Daten dürfen ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht kopiert, verwendet oder Dritten gezeigt werden. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer eine sofort fällige und zu zahlende Vertragsstrafe von 25.000 € pro Verstoß gegen diese Bestimmung. Zusätzlich zur gesetzlichen Entschädigung kann diese Geldbuße geltend gemacht werden.
3.3. Der Kunde muss die ihm gemäß Absatz 1 dieses Artikels zur Verfügung gestellten Informationen auf erste Anfrage innerhalb einer vom Auftragnehmer festgelegten Frist zurücksenden. Bei Verstößen gegen diese Bestimmung schuldet der Kunde dem Kunden eine sofort fällige und zu zahlende Geldstrafe von 1.000 € pro Tag. Zusätzlich zur gesetzlichen Entschädigung kann diese Geldbuße geltend gemacht werden.
Artikel 4: Beratung und Information
4.1. Der Kunde kann keine Rechte aus Ratschlägen und Informationen ableiten, die er vom Auftragnehmer erhält, wenn sie sich nicht auf den Auftrag beziehen.
4.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten, Zeichnungen und dergleichen zur Verfügung stellt, kann der Auftragnehmer die Richtigkeit und Vollständigkeit bei der Vertragserfüllung übernehmen.
4.3. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Verwendung von Ratschlägen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen, Materialien, Mustern, Modellen und dergleichen frei, die vom oder im Auftrag des Kunden bereitgestellt werden.
Artikel 5: Lieferzeit / Ausführungsfrist
5.1. Die Lieferzeit und / oder Ausführungszeit werden vom Auftragnehmer ungefähr festgelegt.
5.2. Bei der Festlegung der Lieferzeit und / oder des Ausführungszeitraums geht der Auftragnehmer davon aus, dass er den Auftrag unter den ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen ausführen kann.
5.3. Die Lieferzeit und / oder Ausführungsfrist beginnt erst, wenn eine Einigung über alle kommerziellen und technischen Details erzielt wurde, alle erforderlichen Daten, endgültigen und genehmigten Zeichnungen im Besitz des Auftragnehmers sind, die vereinbarte (Raten-) Zahlung eingegangen ist und die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. für die Ausführung des Auftrags wurden erfüllt.
5.4. a. Wenn andere Umstände als die dem Auftragnehmer bekannten bei der Festlegung der Lieferzeit und / oder der Ausführungsfrist vorlagen, kann er die Lieferzeit und / oder die Ausführungsfrist um den Zeitpunkt verlängern, zu dem er den Auftrag unter diesen Umständen ausführen muss. Wenn die Arbeiten nicht in den Zeitplan des Auftragnehmers aufgenommen werden können, werden sie sofort nach seinem Zeitplan ausgeführt.
5.4. b. Wenn es zusätzliche Arbeiten gibt, verlängert sich die Lieferzeit und / oder Ausführungszeit um die Zeit, die der Auftragnehmer benötigt, um die Materialien und Teile dafür zu liefern (und sie liefern zu lassen) und die zusätzlichen Arbeiten auszuführen. Wenn die zusätzlichen Arbeiten nicht in den Zeitplan des Auftragnehmers aufgenommen werden können, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald sein Zeitplan dies zulässt.
5.4. c. Bei einer Aussetzung der Verpflichtungen durch den Auftragnehmer verlängert sich die Lieferzeit und / oder die Ausführungsfrist um die Dauer der Aussetzung. Wenn die Fortsetzung der Arbeiten nicht in den Zeitplan des Auftragnehmers passt, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald sein Zeitplan dies zulässt.
5.4. d. Bei schlechtem Wetter verlängert sich die Lieferzeit und / oder Ausführungszeit um die daraus resultierende Verzögerung.
5.5. Der Kunde ist verpflichtet, alle Kosten zu tragen, die dem Auftragnehmer aufgrund einer Verzögerung der Lieferzeit und / oder der Ausführungsfrist gemäß Absatz 4 dieses Artikels entstehen.
5.6. Eine Überschreitung der Lieferzeit und / oder der Ausführungsfrist berechtigt Sie unter keinen Umständen zur Entschädigung oder Auflösung.
Artikel 6: Risikoübertragung
6.1. Die Lieferung erfolgt "ab Werk", Standort des Auftragnehmers, gemäß Incoterms 2010. Das Risiko des Artikels geht über, wenn der Auftragnehmer ihn dem Auftraggeber zur Verfügung stellt.
6.2. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels können der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftragnehmer den Transport übernimmt. Das Risiko der Lagerung, Verladung, des Transports und des Entladens liegt in diesem Fall beim Kunden. Der Kunde kann sich gegen diese Risiken versichern.
6.3. Wenn es eine Inzahlungnahme gibt und der Kunde die auszutauschende Ware bis zur Lieferung des neuen Artikels aufbewahrt, bleibt das Risiko des auszutauschenden Artikels beim Kunden, bis er sie in den Besitz des Auftragnehmers gebracht hat. Kann der Auftraggeber die auszutauschenden Waren nicht in dem Zustand liefern, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befanden, kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen.
Artikel 7: Preisänderung
7.1. Der Auftragnehmer kann eine Erhöhung der kostenbestimmenden Faktoren, die nach Abschluss des Vertrags eingetreten sind, an den Auftraggeber weitergeben.
7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Preiserhöhung nach Wahl des Auftragnehmers zu einem der folgenden Zeitpunkte zu zahlen:
a. wenn der Preisanstieg eintritt;
b. gleichzeitig mit der Zahlung des Auftraggebers;
c. bei der nächsten vereinbarten Zahlungsfrist.
Artikel 8: Höhere Gewalt
8.1. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er aufgrund höherer Gewalt vorübergehend daran gehindert wird, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber zu erfüllen.
8.2. Unter höherer Gewalt wird unter anderem die Tatsache verstanden, dass Lieferanten, Subunternehmer des Auftragnehmers oder vom Auftragnehmer beauftragte Transportunternehmen ihren Verpflichtungen, Wetter, Erdbeben, Feuer, Stromausfall, Verlust, Diebstahl oder Verlust von Werkzeugen oder Materialien, Straßensperren, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Streiks oder Arbeitsunterbrechungen sowie Import- oder Handelsbeschränkungen.
8.3. Der Auftragnehmer ist nicht mehr zur Aussetzung berechtigt, wenn die vorübergehende Unmöglichkeit der Einhaltung mehr als sechs Monate gedauert hat. Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag mit sofortiger Wirkung nach Ablauf dieser Frist kündigen, jedoch nur für den Teil der noch nicht erfüllten Verpflichtungen.
8.4. Liegt höhere Gewalt vor und ist oder wird die Leistung dauerhaft unmöglich, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung für den Teil der noch nicht erfüllten Verpflichtungen zu kündigen.
8.5. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die Aussetzung oder Kündigung im Sinne dieses Artikels entstanden ist oder entstanden ist.
Artikel 9: Umfang der Arbeiten
9.1. Der Kunde muss sicherstellen, dass alle Genehmigungen, Ausnahmen und sonstigen Entscheidungen, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig eingeholt wurden. Der Auftraggeber ist auf ersten Wunsch des Auftragnehmers verpflichtet, ihm eine Kopie der vorgenannten Unterlagen zuzusenden.
9.2. Der Preis der Arbeit beinhaltet nicht:
a. die Kosten für Erdarbeiten, Rammen, Hacken, Brechen, Fundamentieren, Mauerwerk, Zimmerei, Verputzen, Streichen, Tapezieren, Reparieren oder andere Bauarbeiten;
b. die Kosten für den Anschluss von Gas, Wasser, Strom oder anderen Infrastruktureinrichtungen;
c. die Kosten für die Verhinderung oder Begrenzung von Schäden an Gegenständen, die an oder in der Nähe der Arbeit vorhanden sind;
d. die Kosten für die Entfernung von Materialien, Baumaterialien oder Abfällen;
Artikel 10: Änderungen an der Arbeit
10.1. Änderungen an der Arbeit führen in jedem Fall zu zusätzlicher oder reduzierter Arbeit, wenn:
a. Das Design oder die Spezifikationen sich geändert haben.
b. Die vom Kunden bereitgestellten Informationen nicht der Realität entsprechen.
c. geschätzte Mengen um mehr als 10% abweichen.
10.2. Zusätzliche Arbeiten werden auf der Grundlage der preisbestimmenden Faktoren berechnet, die zum Zeitpunkt der Ausführung der zusätzlichen Arbeiten gelten. Auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden preisbestimmenden Faktoren wird weniger Arbeit abgerechnet.
10.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten zusätzlichen Arbeiten nach Wahl des Auftragnehmers zu einem der folgenden Zeitpunkte zu zahlen:
a. wenn die zusätzliche Arbeit auftritt;
b. gleichzeitig mit der Zahlung des Auftraggebers;
c. bei der nächsten vereinbarten Zahlungsfrist.
10.4. Übersteigt die Summe der Vertragsabzüge die der Vertragsextras, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber 10% der Differenz in der Endabrechnung in Rechnung stellen. Diese Bestimmung gilt nicht für weniger Arbeiten, die das Ergebnis einer Anfrage des Auftragnehmers sind.
Artikel 11: Ausführung der Arbeiten
11.1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass ihm die für die Ausführung seiner Arbeiten erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen, wie z.B.
a. Gas, Wasser und Strom;
b. Heizung;
c. abschließbarer trockener Lagerraum;
d. Bestimmungen, die auf der Grundlage des Arbeitsbedingungengesetzes und der Gesetzgebung vorgeschrieben sind.
11.2. Der Kunde trägt das Risiko und haftet für Schäden im Zusammenhang mit Verlust, Diebstahl, Verbrennung und Sachschäden des Auftragnehmers, des Kunden und Dritter, wie z. B. Werkzeuge, Materialien, die für die Arbeit bestimmt sind, oder Ausrüstung, die für die Arbeit verwendet werden an dem Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird, oder an einem anderen vereinbarten Ort.
11.3. Der Kunde ist verpflichtet, eine angemessene Versicherung gegen die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Risiken abzuschließen. Der Kunde muss auch sicherstellen, dass das Arbeitsrisiko der zu verwendenden Geräte versichert ist. Der Kunde muss dem Auftragnehmer auf erste Anfrage eine Kopie der entsprechenden Versicherungspolice (n) und einen Nachweis über die Zahlung der Prämie senden. Im Schadensfall ist der Kunde verpflichtet, dies seinem Versicherer unverzüglich zur weiteren Behandlung und Abrechnung zu melden.
11.4. Wenn der Auftraggeber seinen in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels beschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt und dies zu einer Verzögerung bei der Ausführung der Arbeiten führt, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald der Auftraggeber noch alle seine Verpflichtungen erfüllt und die Planung des Auftragnehmers dies zulässt. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die sich aus der Verzögerung des Auftragnehmers ergeben.
Artikel 12: Abschluss der Arbeiten
12.1. Die Arbeiten gelten in folgenden Fällen als abgeschlossen:
a. wenn der Kunde die Arbeit genehmigt hat;
b. wenn die Arbeit vom Kunden in Gebrauch genommen wurde. Wenn der Kunde einen Teil der Arbeit in Betrieb nimmt, gilt dieser Teil als abgeschlossen.
c. wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeiten abgeschlossen wurden, und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung schriftlich mitgeteilt hat, ob die Arbeiten genehmigt wurden oder nicht;
d. wenn der Kunde die Arbeiten nicht aufgrund geringfügiger Mängel oder fehlender Teile genehmigt, die innerhalb von 30 Tagen repariert oder geliefert werden können und die die Inbetriebnahme der Arbeiten nicht verhindern.
12.2. Wenn der Auftraggeber die Arbeit nicht genehmigt, ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit geben, die Arbeiten abzuschließen.
12.3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter für Schäden an Teilen der Arbeit frei, die nicht durch die Verwendung von Teilen der Arbeit geliefert wurden, die bereits geliefert wurden.
Artikel 13: Haftung
13.1. Im Falle eines zurechenbaren Mangels ist der Auftragnehmer weiterhin verpflichtet, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
13.2. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, auf einer Rechtsgrundlage eine Entschädigung zu zahlen, beschränkt sich auf den Schaden, gegen den der Auftragnehmer im Rahmen einer von ihm oder in dessen Auftrag abgeschlossenen Versicherung versichert ist, ist jedoch niemals höher als der im fraglichen Fall.
13.3. Wenn der Auftragnehmer aus irgendeinem Grund nicht berechtigt ist, sich auf die Beschränkung von Absatz 2 dieses Artikels zu berufen, ist die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung auf maximal 15% der gesamten Vertragssumme (ohne Mehrwertsteuer) begrenzt. Besteht der Vertrag aus Teilen oder Teillieferungen, ist die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung auf maximal 15% (ohne MwSt.) Der Bestellsumme für diesen Teil oder diese Teillieferung begrenzt.
13.4. Folgendes kann nicht erstattet werden:
a. Folgeschäden. Folgeschäden umfassen unter anderem Stagnationsschäden, Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn, Transportkosten sowie Reise- und Unterbringungskosten. Der Kunde kann sich nach Möglichkeit gegen diesen Schaden versichern;
b. sichtbarer Schaden. Unter sichtbaren Schäden sind Schäden zu verstehen, die durch oder während der Ausführung der Arbeiten an Gegenständen verursacht werden, an denen gearbeitet wird, oder an Gegenständen, die sich in der Nähe des Ortes befinden, an dem die Arbeiten ausgeführt werden. Der Kunde kann sich auf Wunsch gegen diesen Schaden versichern.
c. Schäden, die durch vorsätzliche Rücksichtslosigkeit von Hilfspersonen oder nicht leitenden Angestellten des Auftragnehmers verursacht wurden.
13.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Material, das vom oder im Auftrag des Auftraggebers aufgrund unsachgemäßer Verarbeitung geliefert wird.
13.6. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter auf Produkthaftung frei, die auf einen Mangel an einem Produkt zurückzuführen sind, der vom Auftraggeber an einen Dritten geliefert wurde und der (teilweise) aus vom Auftragnehmer gelieferten Produkten und / oder Materialien bestand. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle diesbezüglichen Schäden des Auftragnehmers einschließlich der (vollen) Verteidigungskosten zu ersetzen.
Artikel 14: Gewährleistung und sonstige Ansprüche
14.1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Lieferung verantwortlich. Wenn eine andere Garantiezeit vereinbart wurde, gelten auch die anderen Absätze dieses Artikels.
14.2. Wenn die vereinbarte Leistung nicht einwandfrei war, entscheidet der Auftragnehmer, ob er sie noch ordnungsgemäß ausführt oder dem Kunden einen anteiligen Teil der Rechnung gutschreibt. Wenn der Auftragnehmer die Leistung ordnungsgemäß erbringt, bestimmt er selbst die Methode und den Zeitpunkt der Ausführung. Wenn die vereinbarte Leistung (teilweise) in der Verarbeitung des vom Kunden gelieferten Materials bestand, muss der Kunde neues Material auf eigene Kosten und Gefahr liefern.
14.3. Teile oder Materialien, die vom Auftragnehmer repariert oder ersetzt werden, müssen vom Kunden an ihn gesendet werden.
14.4. Für Rechnung des Kunden:
a. alle Transport- oder Versandkosten;
b. Kosten für Demontage und Montage;
c. Reise- und Aufenthaltskosten.
14.5. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer in jedem Fall die Möglichkeit bieten, einen Defekt zu reparieren oder den Vorgang erneut durchzuführen.
14.6. Der Auftraggeber kann die Garantie erst anfechten, wenn er alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt hat.
14.7. a. Es wird keine Garantie gegeben, wenn Mängel auf Folgendes zurückzuführen sind:
- unsachgemäße Verwendung;
- Wartung nicht oder falsch durchgeführt;
- Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Kunden oder durch Dritte;
- Mängel oder Ungeeignetheit von Waren, die vom Kunden stammen oder vom Kunden vorgeschrieben wurden;
- Mängel oder Ungeeignetheit der vom Kunden verwendeten Materialien oder Hilfsmittel.
b. Es wird keine Garantie gegeben für:
- gelieferte Waren, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;
- Inspektion und Reparatur von Sachgegenständen des Kunden;
- Teile, für die eine Werksgarantie gewährt wurde.
14.8. Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 dieses Artikels gelten entsprechend für alle Ansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung, Nichtkonformität oder einer anderen Grundlage.
14.9. Der Kunde kann keine Rechte aus diesem Artikel übertragen.
Artikel 15: Beschwerdepflicht
15.1. Der Auftraggeber kann sich nicht mehr auf einen Leistungsmangel berufen, wenn er sich nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Feststellung des Mangels schriftlich beim Auftragnehmer beschwert hat oder dies vernünftigerweise hätte feststellen müssen.
15.2. Der Kunde muss dem Auftragnehmer innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich Beschwerden über die Höhe des Rechnungsbetrags unter Strafe des Verfalls aller Rechte vorgelegt haben. Wenn die Zahlungsfrist länger als 30 Tage ist, muss der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum eine schriftliche Beschwerde eingereicht haben.
Artikel 16: Nicht gekaufte Waren
16.1. Der Kunde ist verpflichtet, den Gegenstand oder die Gegenstände, die Teil der Vereinbarung sind, nach der Lieferzeit und / oder Ausführungsfrist am vereinbarten Ort abzunehmen.
16.2. Der Kunde muss alle Kooperationen bereitstellen, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden können, damit der Auftragnehmer liefern kann.
16.3. Nicht gekaufte Artikel werden für Rechnung und Risiko des Kunden gespeichert.
16.4. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Absätze 1 und / oder 2 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 250 € pro Tag mit einem Höchstbetrag von 25.000 €. Zusätzlich zur gesetzlichen Entschädigung kann diese Geldbuße geltend gemacht werden.
Artikel 17: Zahlung
17.1. Die Zahlung erfolgt am Geschäftssitz des Auftragnehmers oder auf ein vom Auftragnehmer zu bestimmendes Konto.
17.2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung wie folgt:
a. bei Schalterverkäufen in bar;
b. bei Ratenzahlung:
- 40% des gesamten Vertragspreises zum Bestellzeitpunkt;
- 50% des Gesamtpreises nach Lieferung des Materials oder wenn die Lieferung des Materials nach Beginn der Arbeiten nicht in der Bestellung enthalten ist;
- 10% des Gesamtpreises nach Fertigstellung;
c. in allen anderen Fällen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
17.3. Wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, ist er verpflichtet, anstelle der vereinbarten Geldsumme einer Zahlungsaufforderung des Auftragnehmers nachzukommen.
17.4. Das Recht des Auftraggebers, seine Ansprüche gegen den Auftragnehmer zu begleichen oder auszusetzen, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer wird für insolvent erklärt oder die gesetzliche Umschuldung gilt für den Auftragnehmer.
17.5. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, ist alles, was der Auftraggeber im Rahmen der Vereinbarung schuldet oder schuldet, sofort fällig und zahlbar, wenn:
a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
b. vom Kunden Konkurs oder die Aussetzung der Zahlung beantragt wurde.
c. Die Beschlagnahme von Waren oder Ansprüchen des Kunden erfolgt;
d. der Kunde (Unternehmen) aufgelöst oder liquidiert wird;
e. Der Kunde (natürliche Person) die Zulassung zur gesetzlichen Umschuldung beantragt, unter Vormundschaft gestellt wird oder verstorben ist.
17.6. Wenn die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erfolgt ist, schuldet der Kunde dem Auftragnehmer unverzüglich Zinsen. Die Verzinsung beträgt 12% pro Jahr, entspricht jedoch der gesetzlichen Verzinsung, wenn sie höher ist. Bei der Zinsberechnung wird ein Teil des Monats als voller Monat angesehen.
17.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Schulden gegenüber dem Kunden mit Ansprüchen von mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen gegen den Kunden zu verrechnen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Ansprüche gegen den Auftraggeber gegen die Schulden der mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber aufzurechnen. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, seine Schulden gegenüber dem Kunden mit Ansprüchen gegen mit dem Kunden verbundene Unternehmen zu verrechnen. Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die derselben Gruppe im Sinne von Abschnitt 2: 24b des niederländischen Zivilgesetzbuchs und einer Beteiligung im Sinne von Abschnitt 2: 24c des niederländischen Zivilgesetzbuchs angehören.
17.8. Wenn die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erfolgt ist, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle außergerichtlichen Kosten in Höhe von mindestens 75 €.
Diese Kosten werden anhand der folgenden Tabelle berechnet (Kapitalbetrag inkl. Zinsen):
- über die ersten 3.000 € 15%
- auf den Selbstbehalt bis zu 6.000 € 10%
- auf den Selbstbehalt bis zu 15.000 € 8%
- auf den Selbstbehalt bis zu 60.000 € 5%
- auf den Selbstbehalt von 60.000 € 3%
-- Die tatsächlich angefallenen außergerichtlichen Kosten sind fällig, wenn sie höher sind als aus der obigen Berechnung hervorgeht.
17.9. Wenn sich herausstellt, dass der Auftragnehmer in einem Gerichtsverfahren das Recht hat, trägt der Auftraggeber alle Kosten, die ihm im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden sind.
Artikel 18: Sicherheiten
18.1. Unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf ersten Antrag des Auftragnehmers eine ausreichende Zahlungsgarantie zu stellen. Wenn der Kunde dies nicht innerhalb der angegebenen Frist einhält, ist er sofort in Verzug. In diesem Fall hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag zu kündigen und seinen Schaden vom Auftraggeber zu erstatten.
18.2. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Ware, solange der Auftraggeber:
a. seine Verpflichtungen aus dieser oder anderen Vereinbarungen nicht erfüllt oder nicht erfüllen wird;
b. keine Ansprüche gestellt hat, die sich aus der Nichteinhaltung der oben genannten Vereinbarungen ergeben, wie z. B. Schäden, Strafen, Zinsen und Kosten.
18.3. Solange ein Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware besteht, darf der Kunde diese nicht außerhalb seines normalen Geschäftsbetriebs belasten oder darüber verfügen.
18.4. Nachdem sich der Auftragnehmer auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen hat, kann er die gelieferte Ware zurückfordern. Der Kunde wird in dieser Hinsicht uneingeschränkt kooperieren.
18.5. Der Auftragnehmer hat ein Zurückbehaltungsrecht und ein Zurückbehaltungsrecht in allen Angelegenheiten, die er aus irgendeinem Grund in seinem Besitz hat oder haben wird, und für alle Ansprüche, die er gegen den Kunden gegen diejenigen hat oder haben könnte, die eine Lieferung verlangen.
18.6. Wenn der Kunde, nachdem ihm die Ware vom Auftragnehmer gemäß der Vereinbarung geliefert wurde, seine Verpflichtungen erfüllt hat, wird der Eigentumsvorbehalt in Bezug auf diese Waren wiederbelebt, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus einer später geschlossenen Vereinbarung nicht nachkommt.
Artikel 19: Beendigung des Vertrages
Wenn der Kunde den Vertrag ohne Mängel des Auftragnehmers kündigen möchte und der Auftragnehmer zustimmt, wird der Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen gekündigt. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Entschädigung für alle finanziellen Verluste wie erlittene Verluste, entgangenen Gewinn und entstandene Kosten.
Artikel 20: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
20.1. Es gilt niederländisches Recht.
20.2. Das Wiener Kaufabkommen (C.I.S.G.) findet keine Anwendung, ebenso wenig wie andere internationale Vorschriften, von denen ein Ausschluss zulässig ist.
20.3. Nur das niederländische Zivilgericht, das am Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständig ist, nimmt Streitigkeiten zur Kenntnis, es sei denn, dies verstößt gegen das zwingende Recht. Der Auftragnehmer kann von dieser Gerichtsstandsregel abweichen und die gesetzlichen Gerichtsstandsregeln anwenden.